Erbschaftssteuer: Vorsorgen und Doppelzahlung vermeiden?
So nutzen Sie die Freibeträge aus!
Praxistipp: Daran sollten Sie heute schon denken!
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftsteuer (und nicht Erbschaftssteuer) besteuert Zuwendungen von Todes wegen.
Die zumeist gleichlaufende Schenkungsteuer besteuert (teil-)unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.
Die Erbschaft– und Schenkungssteuer wird von den Erwerbern erhoben.
Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaft– und Schenkungsteuer finden sich im Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung.
Allerdings wurde das Erbschaftsteuerrecht in den letzten Jahren bereits mehrfach geändert:
Vor der Erbschaftsteuerreform 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.11.2006 Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden nochmals Änderungen an den bereits reformierten Regelungen angebracht.
Auch die aktuelle Fassung der Vorschriften steht erneut in der Kritik und auf dem Prüfstand.
Auf das “Berliner Testament” bezogen — und nicht nur dort — kommt der Erbschaftsteuer und insbesondere den Freibeträgen eine große Bedeutung zu. Gilt es doch, ein vorhandenes Vermögen nicht nur in die richtigen Hände zu vererben, sondern gleichzeitig auch so, dass eine mögliche doppelte Besteuerung ein und desselben Vermögens vermieden werden soll und möglichst viel aus der Erbmasse auch bei den Erben ankommt.
Abhilfe oder deutliche Verminderung — je nach Umfang des zu vererbenden Vermögens — schafft z. B. die gleichmäßige Verteilung auf beide Eheleute zu Lebzeiten. Daran sollte bereits früh gedacht werden, denn bei der “Korrektur” müssen widerum die Freibeträge und Fristen der Schenkungsteuer beachtet werden. Wer hier auf professionelle Beratung verzichtet und alles selbst in die Hand nimmt, hat schnell ein Vielfaches an Geld an den Fiskus verloren, als die Beratung durch den Profi jemals gekostet hätte.
Ein weiteres Instrument stellen sog. Vermächtnisse dar. In diesem Fall sog. Steuervermächtnisse. Spätestens jetzt wir klar, dass dies kein Thema für den Laien ist.
Dabei ist vielen Menschen nicht klar, dass ein Vermögen, welches über die Freibeträge hinausgeht, schnell zusammenkommt. Die selbstgenutzte Immobilie, die vermietete Eigentumswohnung(en), Spar– und Wertpapierguthaben, Schmuck, Fahrzeuge oder gar Unternehmensbesitz, um nur einige zu nennen.
Erbschaftsteuer — Freibeträge

Erbschaftsteuer — Steuersätze

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