Erbschaftssteuer

Erb­schafts­steuer: Vor­sor­gen und Dop­pel­zah­lung ver­mei­den?
So nut­zen Sie die Frei­be­träge aus!
Pra­xis­tipp: Daran soll­ten Sie heute schon denken!

Erb­schafts­steuer

Die Erb­schaft­steuer (und nicht Erb­schaftssteuer) besteu­ert Zuwen­dun­gen von Todes wegen.

Die zumeist gleich­lau­fende Schen­kung­steuer besteu­ert (teil-)unentgeltliche Zuwen­dun­gen unter Lebenden.

Die Erb­schaft– und Schen­kungs­steuer wird von den Erwer­bern erhoben.

Die Rechts­grund­la­gen für die Erb­schaft– und Schen­kung­steuer fin­den sich im Erb­schaft­steuer– und Schen­kung­steu­er­ge­setz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung.

Aller­dings wurde das Erb­schaft­steu­er­recht in den letz­ten Jah­ren bereits mehr­fach geän­dert:

Vor der Erb­schaft­steu­er­re­form 2008 hatte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit Beschluss vom 07.11.2006 Teile des Geset­zes für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt.

Durch das Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz wur­den noch­mals Ände­run­gen an den bereits refor­mier­ten Rege­lun­gen angebracht.

Auch die aktu­elle Fas­sung der Vor­schrif­ten steht erneut in der Kri­tik und auf dem Prüf­stand.

Auf das “Ber­li­ner Tes­ta­ment” bezo­gen — und nicht nur dort — kommt der Erb­schaft­steuer und ins­be­son­dere den Frei­be­trä­gen eine große Bedeu­tung zu. Gilt es doch, ein vor­han­de­nes Ver­mö­gen nicht nur in die rich­ti­gen Hände zu ver­er­ben, son­dern gleich­zei­tig auch so, dass eine mög­li­che dop­pelte Besteue­rung ein und des­sel­ben Ver­mö­gens ver­mie­den wer­den soll und mög­lichst viel aus der Erb­masse auch bei den Erben ankommt.

Abhilfe oder deut­li­che Ver­min­de­rung — je nach Umfang des zu ver­er­ben­den Ver­mö­gens — schafft z. B. die gleich­mä­ßige Ver­tei­lung auf beide Ehe­leute zu Leb­zei­ten. Daran sollte bereits früh gedacht wer­den, denn bei der “Kor­rek­tur” müs­sen widerum die Frei­be­träge und Fris­ten der Schen­kung­steuer beach­tet wer­den. Wer hier auf pro­fes­sio­nelle Bera­tung ver­zich­tet und alles selbst in die Hand nimmt, hat schnell ein Viel­fa­ches an Geld an den Fis­kus ver­lo­ren, als die Bera­tung durch den Profi jemals gekos­tet hätte.

Ein wei­te­res Instru­ment stel­len sog. Ver­mächt­nisse dar. In die­sem Fall sog. Steu­er­ver­mächt­nisse. Spä­tes­tens jetzt wir klar, dass dies kein Thema für den Laien ist.

Dabei ist vie­len Men­schen nicht klar, dass ein Ver­mö­gen, wel­ches über die Frei­be­träge hin­aus­geht, schnell zusam­men­kommt. Die selbst­ge­nutzte Immo­bi­lie, die ver­mie­tete Eigentumswohnung(en), Spar– und Wert­pa­pier­gut­ha­ben, Schmuck, Fahr­zeuge oder gar Unter­neh­mens­be­sitz, um nur einige zu nen­nen.

Erb­schaft­steuer — Frei­be­träge

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Erb­schaft­steuer — Steu­er­sätze

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